RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Asylwerber (ein der albanischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo), der eine Verfolgung durch Serben ausschließlich im Gebiet seines früheren Heimatortes befürchtet, in den letzten Jahren in anderen Teilen des Kosovo unbehelligt gewohnt hat (vgl. zum vergleichbaren Fall eines vor seiner Ausreise zwei Jahre lang unbehelligt in Montenegro aufhältigen Kosovaren das Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0351), und dass das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, und die Folgejudikatur, z.B. das Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Als Grund für das nunmehrige Verlassen des Kosovo hat der Asylwerber "in erster Linie" wirtschaftliche Probleme angegeben. Eine asylrelevante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo gegenüber der dem zitierten Erkenntnis vom 3. Mai 2000 zugrunde liegenden Situation kann aber aus den im Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 - auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - genannten Gründen nicht erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010021.X01

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten