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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich in der Begründung des zweiten Spruchteils seiner Entscheidung damit begnügt, auf seine Beweiswürdigung hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsmaßnahmen zu verweisen und dies nur dahin gehend zu ergänzen, dass es im Übrigen "keinen Anhaltspunkt" für eine "extreme Gefährdungssituation" gebe. Vielmehr sei am 4.4.2002 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und UNITA geschlossen worden und "die Sicherheitslage insbesondere in den Provinzhauptstädten" auch schon davor "als von den Kriegsgeschehnissen unbehelligt und somit als ruhig" anzusehen gewesen. Damit hat es der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls verabsäumt, die Zulässigkeit der allfälligen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola unter dem Gesichtspunkt der in den erörterten Berichten relevierten "katastrophalen humanitären Situation" zu prüfen und seine Entscheidung in dieser Hinsicht nachvollziehbar zu begründen (vgl. insoweit vor allem das Angola betreffende E 29.1.2002, Zl. 2001/01/0030).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010319.X01Im RIS seit
11.08.2003