RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
MRK Art3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall teilt der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass der - offenkundig gesunde - 19-jährige Asylwerber, ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, der aus dem Kosovo stammt und der albanischen Volksgruppe angehört, ohne Verstoß gegen Art. 3 MRK in den Kosovo abgeschoben werden könnte. Die Beschwerde räumt ein, dass der Asylwerber (seine Familie) - gemäß den Feststellungen des bekämpften Bescheides infolge Unterstützung durch Freunde und Verwandte - keinen Hunger leide. Auch die im vorliegenden Erkenntnis dargestellte Berichtslage lässt bezüglich der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, soweit kein Sonderbedarf besteht, in Bezug auf Versorgung mit Nahrung keine existentiellen Probleme erkennen. Die Unterkunftssituation stellt sich bezüglich des Asylwerbers zweifelsohne als prekär dar. Im Hinblick auf die bestehende Heizmöglichkeit scheint allerdings im speziellen Fall die Schwelle des Art. 3 MRK noch nicht erreicht. Gesamt betrachtet sind auch die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte und die nur relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich - weshalb sich bezüglich des Asylwerbers nicht das Problem einer "Entwurzelung" im Kosovo stellt - mit in Erwägung zu ziehen. Zur Abrundung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber auch nicht einer Personengruppe angehört, die nach Ansicht des UNHCR vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Kosovo eines besonderen Schutzes bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010059.X04

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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