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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im Bescheid des Bundesasylamtes heißt es ua, ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Videofilm sei "in Ermangelung eines Videorecorders" keiner Feststellung unterzogen worden. Die Übernahme dieses Begründungselementes in den angefochtenen Bescheid bedeutet - unabhängig davon, ob es zutrifft, dass auch dem unabhängigen Bundesasylsenat kein eigener Videorecorder zur Verfügung steht - eine Verletzung von Ermittlungs- oder Begründungspflichten.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010081.X01Im RIS seit
11.08.2003