RS Vwgh 2003/7/16 2001/01/0081

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Bescheid des Bundesasylamtes heißt es ua, ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Videofilm sei "in Ermangelung eines Videorecorders" keiner Feststellung unterzogen worden. Die Übernahme dieses Begründungselementes in den angefochtenen Bescheid bedeutet - unabhängig davon, ob es zutrifft, dass auch dem unabhängigen Bundesasylsenat kein eigener Videorecorder zur Verfügung steht - eine Verletzung von Ermittlungs- oder Begründungspflichten.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010081.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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