RS Vwgh 2003/7/16 2000/01/0417

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat es unterlassen, in der Begründung seiner gemäß § 8 AsylG 1997 getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Asylwerbers in die Demokratische Republik Kongo auf das kindliche Alter des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Das völlige Fehlen von Ausführungen zu diesem Thema in den Bescheidausführungen über die Gefahren für "in die DR Kongo abgeschobene Fremde" bedeutet angesichts der auch nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht unproblematischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Asylwerbers einen Begründungsmangel, der einer inhaltlichen Kontrolle der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt entgegen steht.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010417.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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