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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat es unterlassen, in der Begründung seiner gemäß § 8 AsylG 1997 getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Asylwerbers in die Demokratische Republik Kongo auf das kindliche Alter des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Das völlige Fehlen von Ausführungen zu diesem Thema in den Bescheidausführungen über die Gefahren für "in die DR Kongo abgeschobene Fremde" bedeutet angesichts der auch nach den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht unproblematischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Asylwerbers einen Begründungsmangel, der einer inhaltlichen Kontrolle der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt entgegen steht.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010417.X01Im RIS seit
11.08.2003