RS Vwgh 2003/7/16 2003/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die asylrechtlichen Überlegungen der Beschwerde fußen darauf, dass sich die aktuelle Situation im Kosovo gegenüber jener, die dem hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, zu Grunde lag - in dem besagten Erkenntnis war davon ausgegangen worden, dass eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen sei -, geändert habe.

Es mag zutreffen, dass sich die in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Versorgungssituation seit Mitte 1999 verschlechtert hat. Was aber die Ursachen der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten wirtschaftlichen Notlage anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass sich - insoweit es die geltend gemachten "serbischen Zerstörungen" betrifft - eine Änderung zum Negativen ergeben hätte. Einerseits ist nicht zu sehen, dass weitere Zerstörungen oder Devastierungshandlungen durch "Serbien" bzw. die (ehemalige) Bundesrepublik Jugoslawien gesetzt worden seien, andererseits zeigen etwa die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates über die mit Ende 2001 abgeschlossene Minenräumung, dass es jedenfalls partiell zu einer Beseitigung der unmittelbaren Nachwirkungen der von der Beschwerde ins Treffen geführten "Zerstörungspolitik des serbisch-nationalistischen jugoslawischen Staatsregimes im Kosovo" gekommen ist. Die dem Erkenntnis vom 3. Mai 2000 zu Grunde liegenden Verhältnisse bestehen daher, auch unter Beachtung der angesprochenen "Zerstörungspolitik", weiterhin fort, weshalb nach wie vor an dieses Erkenntnis bzw. an die hiezu ergangenen Folgeerkenntnisse (vgl. etwa jenes vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0362, in dem bereits auf die widrigen Lebensumstände im Kosovo eingegangen worden ist) angeknüpft werden kann. Ergänzend sei hinzugefügt, dass die als Folge der "Zerstörungspolitik" eingetretene wirtschaftliche Notlage nunmehr insoweit auch von der eingerichteten UN-Verwaltung (UNMIK) zu verantworten wäre, als - bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen - davon ausgegangen werden müsste, dass geeignete Maßnahmen zur Beseitigung/Linderung dieser Notlage seit Einsetzung der UNMIK unterblieben sind. Dass dies auf asylrelevanten Gründen beruhte, kann nicht ernsthaft vertreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010059.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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