RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0500

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Anrede als "Sehr geehrter Herr Doktor!", die abschließende Grußformel "Hochachtungsvoll" und die Wendung "beehrt sich das Standesamt Wien-Landstraße folgendes mitzuteilen:" sprechen gegen die Annahme, es sei eine verbindliche Erledigung beabsichtigt gewesen (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juni 1997, 97/06/0096, und die hg Beschlüsse vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0095, und vom 25. Mai 1998, Zl 98/17/0107). Auch der abschließende Halbsatz "kann ihrem Antrag nicht entsprochen werden." ist so deutbar, dass damit bloß eine Rechtsauffassung bekannt gegeben werden solle (in diesem Sinn zur vergleichbaren Wendung "Ihren ... gestellten Anträgen kann daher nicht mehr näher getreten werden." das hg Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl 92/17/0288). Daran vermag weder der in der Erledigung enthaltene Hinweis auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen noch der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung über den ihr vorliegenden Antrag verpflichtet gewesen wäre, etwas zu ändern.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010500.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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