TE Bvwg Beschluss 2017/1/27 W179 2108214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
E-ControlG §24 Abs1
E-ControlG §24 Abs2
ElWOG §42 Abs6
GWG 2011 §106 Abs3
GWG 2011 §106 Abs4
GWG 2011 §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 42 gültig von 28.06.2006 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 42 gültig von 02.12.2000 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  3. ElWOG § 42 gültig von 19.08.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Spruch

W179 2108214-1/ 3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rosenburenstraße 2, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX, Zl XXXX, betreffend die Untersagung, bestimmte Daten im Zahlungsverkehr zu verwenden, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rosenburenstraße 2, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend die Untersagung, bestimmte Daten im Zahlungsverkehr zu verwenden, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVGA) Das Verfahren wird nach Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 24 Abs 2 und Abs 1 Z 1, 2 und 3 Energie-Control-Gesetz iVm § 9 und § 106 Abs 3 und 4 Gaswirtschaftsgesetz sowie § 9 und § 42 Abs 6 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz iVm § XXXX auf, es ab sofort zu unterlassen,1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Energie-Control-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 106, Absatz 3 und 4 Gaswirtschaftsgesetz sowie Paragraph 9 und Paragraph 42, Absatz 6, Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz in Verbindung mit Paragraph römisch 40 auf, es ab sofort zu unterlassen,

a. ein näher bestimmtes Wort als Kontoinhaber bzw. Empfänger bei einem Einziehungsauftrag oder bei einem Zahlschein oder Zahlungsanweisung aufscheinen zu lassen;

b. jeglichen Anschein bei einem Einziehungsauftrag, Zahlschein oder Zahlungsanweisung zu erwecken, dass einer von zwei näher genannten Unternehmen Vertragspartner sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom

XXXX.römisch 40 .

Die belangte Behörde legt am XXXX die Rechtsmittelschrift samt Verfahrensakt vor.Die belangte Behörde legt am römisch 40 die Rechtsmittelschrift samt Verfahrensakt vor.

3. Mit hiergerichtlich am XXXX einlangendem Schriftsatz zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.3. Mit hiergerichtlich am römisch 40 einlangendem Schriftsatz zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiemit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden insbesondere gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.1 Zu A) Einstellen des Verfahrens:

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

3.2 Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Datenschutz, Datenverwendung, Einstellung,
Einziehung, Unterlassung, Untersagung, Verfahrenseinstellung,
Vertragsverhältnis, Zahlungsverkehr, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2108214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten