RS Vwgh 2003/7/18 AW 2003/11/0028

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Veröffentlicht am 18.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §14;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anrechnung ärztlicher Ausbildungszeiten nach § 14 ÄrzteG - In Fällen, in denen wie im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid nicht einem Dritten eine Berechtigung eingeräumt wurde, kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid gar keinem "Vollzug" zugänglich ist. Der angefochtene Bescheid ist - wie grundsätzlich Bescheide, mit denen ein Sachbegehren abgewiesen wurde - einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil sich sein normativer Abspruch in der Anrechnung von Ausbildungszeiten zum Facharzt einer bestimmten Facharztrichtung unter Setzung einer bestimmten Auflage erschöpft. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Mit der Aufhebung eines in Beschwerde gezogenen Bescheides tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (vgl. den Beschluss vom 8. September 1994, Zl. AW 94/08/0023, und den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass bei einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführerin um Anerkennung der im Ausland erworbenen Facharztausbildung zu entscheiden wäre. Das Recht auf Ausübung einer (fach-)ärztlichen Tätigkeit ist mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unmittelbar nicht verbunden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003110028.A01

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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