TE Bvwg Beschluss 2017/1/27 W131 2004872-1

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Entscheidungsdatum

27.01.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2008142-1/23E

W131 2008143-1/24E

W131 2008144-1/22E

W131 2004391-1/25E

W131 2004872-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend historische Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit diversen von der anwaltlich vertretenen XXXX eingeleiteten Rechtsmittelverfahren iZm Ausgangsbescheiden der Wiener Gebietskrankenkasse iZm Feststellungsaussprüchen gemäß § 4 ASVG (betreffend XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) und weiters betreffend danach teilweise bereits ergangene Rechtsmittelbescheide des Landeshauptmanns von Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend historische Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit diversen von der anwaltlich vertretenen römisch 40 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren iZm Ausgangsbescheiden der Wiener Gebietskrankenkasse iZm Feststellungsaussprüchen gemäß Paragraph 4, ASVG (betreffend römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und weiters betreffend danach teilweise bereits ergangene Rechtsmittelbescheide des Landeshauptmanns von Wien, beschlossen:

A)

Die Verfahren betreffend die historischen Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung werden hiermit jeweils formell eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Das BVwG hatte ab 2014 gemäß Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG fünf historisch bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren iZm Streitigkeiten über die Frage des Vorliegens echter oder freier Dienstverhältnisse iZm den im Entscheidungskopf namentlich genannten fünf für die XXXX in zurückliegenden Zeiträumen Tätigen weiterzuführen.Das BVwG hatte ab 2014 gemäß Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG fünf historisch bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren iZm Streitigkeiten über die Frage des Vorliegens echter oder freier Dienstverhältnisse iZm den im Entscheidungskopf namentlich genannten fünf für die römisch 40 in zurückliegenden Zeiträumen Tätigen weiterzuführen.

Ab 2014 war es im Zuge des Zuständigkeitsübergangs auf das BVwG gemäß § 13 Abs 1 VwGVG vertretbar, ab dann ipso iure vom Vorliegen aufschiebender Wirkung auch dann auszugehen, wenn zuvor seitens der historischen Rechtsmittelbehörden allenfalls noch keine solche aufschiebende, die vor dem 01.01.2014 zu beantragen war, zuerkannt gewesen ist; ohne dass insoweit eine gefestigte Rsp des VwGH zu diesem Aufschiebungsthema iZm dem Zuständigkeitsübergang zwischenzeitig ergangen sein dürfte.Ab 2014 war es im Zuge des Zuständigkeitsübergangs auf das BVwG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG vertretbar, ab dann ipso iure vom Vorliegen aufschiebender Wirkung auch dann auszugehen, wenn zuvor seitens der historischen Rechtsmittelbehörden allenfalls noch keine solche aufschiebende, die vor dem 01.01.2014 zu beantragen war, zuerkannt gewesen ist; ohne dass insoweit eine gefestigte Rsp des VwGH zu diesem Aufschiebungsthema iZm dem Zuständigkeitsübergang zwischenzeitig ergangen sein dürfte.

Der VwGH verlangt - hier relevant - seitens der Verwaltungsgerichte in Anwendung des VwGVG ausdrücklich Einstellungsbeschlüsse nach Antragszurückziehungen vom BVwG - VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Dementsprechend waren die Verfahren über die historisch in den Akten ersichtlichen Aufschiebungsanträge - nach Erledigung der Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache - gemäß § 6 BVwGG mangels sonstiger insb Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem die XXXX ihre formal unerledigten Aufschiebungsanträge zwischenzeitig verfahrensökonomisch zurückgezogen hat.Dementsprechend waren die Verfahren über die historisch in den Akten ersichtlichen Aufschiebungsanträge - nach Erledigung der Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache - gemäß Paragraph 6, BVwGG mangels sonstiger insb Rechtsgrundlagen für eine Senatszuständigkeit vom Einzelrichter formal beschlussförmig einzustellen, nachdem die römisch 40 ihre formal unerledigten Aufschiebungsanträge zwischenzeitig verfahrensökonomisch zurückgezogen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem wieder nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, aufschiebende Wirkung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2004872.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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