Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Einem behandelnden Spitalsarzt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zuzutrauen, dass er zutreffend beurteilen kann, ob eine Person in der Lage ist, eine Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests zu verstehen und darauf hin auch entsprechend zu reagieren.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020060.X02Im RIS seit
18.08.2003