Entscheidungsdatum
30.01.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W138 2141684-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung LKW, Anbaugeräte und Aufbauten 2017" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund),Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung LKW, Anbaugeräte und Aufbauten 2017" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund),
2. ASFINAG Service GmbH, 3. Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gem. § 2 Z 48 BVergG 2006 sowie 4. aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 09.12.2016 beschlossen:2. ASFINAG Service GmbH, 3. Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gem. Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG 2006 sowie 4. aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 09.12.2016 beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung mit Schriftsatz vom 05.01.2017, sowie der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren mit Schriftsatz vom 13.01.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2141684-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung mit Schriftsatz vom 05.01.2017, sowie der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren mit Schriftsatz vom 13.01.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2141684-2 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.01.2017 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag und mit Schriftsatz vom 13.01.2017 den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2141684.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017