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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Wenn ein als Zeuge einvernommener Gendarmeriebeamter, welcher zur Unfallstelle gerufen wurde, vor der belBeh aussagte, dass der behandelnde Arzt seine Frage, ob (beim Besch) Alkoholisierungsmerkmale vorhanden gewesen seien, bejaht habe, lag damit bereits ein Verdacht iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 vor, ohne dass es noch einer unmittelbaren Wahrnehmung einer Alkoholisierung durch den Gendarmeriebeamten bedurft hätte.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020060.X03Im RIS seit
18.08.2003