RS Vwgh 2003/7/25 2000/02/0060

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein als Zeuge einvernommener Gendarmeriebeamter, welcher zur Unfallstelle gerufen wurde, vor der belBeh aussagte, dass der behandelnde Arzt seine Frage, ob (beim Besch) Alkoholisierungsmerkmale vorhanden gewesen seien, bejaht habe, lag damit bereits ein Verdacht iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 vor, ohne dass es noch einer unmittelbaren Wahrnehmung einer Alkoholisierung durch den Gendarmeriebeamten bedurft hätte.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020060.X03

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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