RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0157

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art102;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art11 Abs3;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §94;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß den Zuständigkeitsregelungen in der StVO (§§ 94 ff StVO 1960) kommen als in Vollziehung der StVO 1960 zuständige Behörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und Gemeindeorgane im eigenen bzw. übertragenen Wirkungsbereich in Betracht, wobei dem Bundesminister gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG nur Zuständigkeiten im Bereich der Erlassung von Durchführungsverordnungen zukommen. Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei fällt - abgesehen von Art. 11 Abs. 3 B-VG - gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Eine solche Angelegenheit der Landesverwaltung fällt jedenfalls nicht in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 ff B-VG, der die Verwaltung des Bundes im Bereich der Länder betrifft und in dem dem Landeshauptmann zentrale Zuständigkeiten zukommen (Hinweis E 23.5.2002, 2002/03/0028). (Hier: Den angefochtenen Bescheid iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 hat der Landeshauptmann von Tirol erlassen, der aber für die Erlassung eines Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit der StVO 1960 nicht zuständig ist. Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben gewesen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020157.X03

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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