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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0214 2002/17/0247 2002/17/0250 2002/17/0251Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/17/0211 E 28. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170212.X01Im RIS seit
28.08.2003