RS Vwgh 2003/8/7 2003/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 4 (hier nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160086.X03

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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