TE Bvwg Beschluss 2017/2/1 W134 2141459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2017
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Entscheidungsdatum

01.02.2017

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §312
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2141459-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Justizanstalt Graz-Jakomini, Sanierung der Haft-Raum-Rufanlage, 8010 Graz, C. v. Hötzendorfstraße 43, Schwachstrom-Sicherheitstechnik" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft mbH., Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 05.12.2016 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Justizanstalt Graz-Jakomini, Sanierung der Haft-Raum-Rufanlage, 8010 Graz, C. v. Hötzendorfstraße 43, Schwachstrom-Sicherheitstechnik" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft mbH., Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 05.12.2016 den Beschluss:

A)

Der Antrag "auf Ersatz der für den vorliegenden Antrag entrichteten Pauschalgebühr durch den Ausspruch, dass der Antragsgegner schuldig ist, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.Der Antrag "auf Ersatz der für den vorliegenden Antrag entrichteten Pauschalgebühr durch den Ausspruch, dass der Antragsgegner schuldig ist, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" wird gemäß Paragraph 312, BVergG 2006 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.12.2016, beim BVwG eingelangt am 06.12.2016, begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die Erklärung des Widerrufs rechtswidrig war sowie die Unwirksamerklärung des Widerrufs, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017, W134 2141459-1/15, wurde der oben genannte Feststellungsantrag abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. hat zur Beschaffung der Sanierung der Haft-Raum-Rufanlage, Schwachstrom-Sicherheitstechnik, der Justizanstalt Graz-Jakomini einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich im Wege eines offenen Verfahrens mit einem geschätzten Auftragswert von € 1.431.097,86 netto ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 23.11.2016 eine Zuschlagsentscheidung getroffen und mit Schreiben vom 29.11.2016 die Zuschlagsentscheidung wieder zurückgezogen und den Widerruf bekannt gegeben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 13.12.2016; Akt des Vergabeverfahrens)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 lautet:Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006 lautet:

"§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird."§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde."

Da die Antragstellerin mit ihrem Feststellungsantrag nicht obsiegt hat, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin.Da die Antragstellerin mit ihrem Feststellungsantrag nicht obsiegt hat, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin.

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feststellungsantrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebührenersatz, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2141459.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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