Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2017Norm
BFA-VG §34Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es gilt grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068; 12.09.2013, 2012/21/0204).
Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen, in denen sich der Festgenommene und die Behörde in derselben Stadt befinden (das letztgenannte Erkenntnis bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem der Betroffene im selben Gebäude angehalten wurde, in dem sich auch die einvernehmende Behörde befand), ist daher auf die Situation des Beschwerdeführers nicht übertragbar.
Schlagworte
Einvernahme, Festnahme, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2145435.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017