RS Vwgh 2003/8/7 2000/16/0573

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0574

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160573.X04

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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