RS Vwgh 2003/8/7 2000/02/0089

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0441/79 E 19. Juni 1979 VwSlg 9880 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine von einem Straßenaufsichtsorgan iSd § 5 Abs 2 gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges "Begehren" zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 388/67).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020089.X01

Im RIS seit

08.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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