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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0441/79 E 19. Juni 1979 VwSlg 9880 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Eine von einem Straßenaufsichtsorgan iSd § 5 Abs 2 gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges "Begehren" zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 388/67).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020089.X01Im RIS seit
08.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009