RS Vwgh 2003/8/7 2002/02/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/03/0233 E 28. Oktober 1992 RS 1 (hier nur letzter Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nicht darauf an, ob gerade keine Benützung vorliegt (hier ist das Einfahrtstor nur während der Ordinationszeit offen und die Einfahrt durch ein elektrisch betriebenes Gartentor versperrbar), sondern nur, ob die Einfahrt überhaupt benützbar ist

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020308.X03

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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