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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0233 E 28. Oktober 1992 RS 1 (hier nur letzter Halbsatz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nicht darauf an, ob gerade keine Benützung vorliegt (hier ist das Einfahrtstor nur während der Ordinationszeit offen und die Einfahrt durch ein elektrisch betriebenes Gartentor versperrbar), sondern nur, ob die Einfahrt überhaupt benützbar ist
(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020308.X03Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008