TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/2 W106 2120289-2

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Veröffentlicht am 02.02.2017
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Entscheidungsdatum

02.02.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs6
GehG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W106 2120289-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 10.02.2016, Zl. ÖPA-1155245/2016/2, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 iVm § 15 Abs. 6 GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 10.02.2016, Zl. ÖPA-1155245/2016/2, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bestätigt.Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(02.02.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2016 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Ablauf seiner befristeten Funktion als Präsident des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) und wurde er mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der BF vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Seit 04.07.2015 bis zu seiner Ruhestandsversetzung wurde er wieder auf einem mit A1/4 bewerteten Arbeitsplatz im ÖPA verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2016 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Ablauf seiner befristeten Funktion als Präsident des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) und wurde er mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der BF vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Seit 04.07.2015 bis zu seiner Ruhestandsversetzung wurde er wieder auf einem mit A1/4 bewerteten Arbeitsplatz im ÖPA verwendet.

I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.04.2015 wurde dem BF gemäß § 20 Abs. 1 GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 eine Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 2 und 6 pauschaliert und mit monatlich € 14,60 festgesetzt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24.04.2015 wurde dem BF gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 eine Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 6 pauschaliert und mit monatlich € 14,60 festgesetzt.

I.3. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde die mit Bescheid des BMVIT vom 24.04.2015 zuerkannte Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten eingestellt.römisch eins.3. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde die mit Bescheid des BMVIT vom 24.04.2015 zuerkannte Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten eingestellt.

Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 GehG pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen seien, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen seien, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Der BF sei nach Beendigung der Dienstzuteilung zum BMVIT seit 03.07.2016 wieder organisatorisch beim ÖPA auf einer mit A1/4 bewerteten Planstelle tätig, wo er der Gruppe Recht & Support als Referent zugewiesen sei. Gemäß dem geltenden Nebengebührenkatalog für den Bereich des BMVIT sei im Gegensatz zur Zentralstelle eine Aufwandsentschädigung im ÖPA nur für leitende Beamte (Präsident/in, Vizepräsident/in oder Ableitungsleiter/in sowie Vorsitzende/r der Nichtigkeitsabteilung) vorgesehen. Die entspreche auch der ständigen Praxis im ÖPA. Die Aufwandsentschädigung sei daher einzustellen gewesen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegrund wurde vom BF geltend gemacht, die Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör darüber unterlassen, worin der wesentliche Unterschied iSd § 20 GehG zwischen dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten der Zentralstelle und dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten des ÖPA bestünde. Der Hinweis der Behörde, dass im ÖPA ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nur für einige Führungskräfte, nicht aber (auch) für A1/4-Referenten bestünde, sei Indiz bzw. Eingeständnis einer gesetz- und im Vergleich mit der Zentralstelle gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis des ÖPA, selbst wenn diese tatsächlich auf einem Rundschreiben des BMöLS beruhen sollte. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig und werde dessen Aufhebung beantragt.Als Beschwerdegrund wurde vom BF geltend gemacht, die Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör darüber unterlassen, worin der wesentliche Unterschied iSd Paragraph 20, GehG zwischen dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten der Zentralstelle und dem Mehraufwand eines mit A1/4 bewerteten Referenten des ÖPA bestünde. Der Hinweis der Behörde, dass im ÖPA ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nur für einige Führungskräfte, nicht aber (auch) für A1/4-Referenten bestünde, sei Indiz bzw. Eingeständnis einer gesetz- und im Vergleich mit der Zentralstelle gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis des ÖPA, selbst wenn diese tatsächlich auf einem Rundschreiben des BMöLS beruhen sollte. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig und werde dessen Aufhebung beantragt.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 24.03.2016) vorgelegt.römisch eins.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 24.03.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den oben im Verfahrensgang in Pkt. I wiedergegebenen Feststellungen aus.Das Bundesverwaltungsgericht geht von den oben im Verfahrensgang in Pkt. römisch eins wiedergegebenen Feststellungen aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der BF auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990 (GehG) lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, (GehG) lautet:

"Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."

Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, gilt für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. VwGH 05.07. 2007, 2007/06/0053; 24.04.2002, 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, VwGH 19.12.2012, 2012/12/0083). Die Verwendung des Beamten stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, gilt für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt vergleiche VwGH 05.07. 2007, 2007/06/0053; 24.04.2002, 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, VwGH 19.12.2012, 2012/12/0083). Die Verwendung des Beamten stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF vom 04.04. bis 02.07.2015 der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt war. Nach dem für den Bereich des BMVIT geltenden Nebengebührenkatalog (BMöLS GZ 926.100/2-11/2/00) gebührte dem BF für seine Dienstleistungen in der Zentralstelle ein Aufwandspauschale von € 14,50 monatlich, welche ihm mit Bescheid vom 24.04.2015 auch zuerkennt wurde. Für Bedienstete des ÖPA ist eine Aufwandsentschädigung nur für leitende Beamte vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Beendigung seiner Dienstzuteilung im BMVIT und der weiteren Verwendung des BF auf dem Arbeitsplatz eines Referenten im ÖPA ab dem 03.07.2015 der Sachverhalt, der dem (seinerzeitigen) Bemessungsbescheid vom 24.04.2015 zugrunde lag, sich wesentlich geändert hat und daher eine Neubemessung vorzunehmen war. Da die anspruchsbegründende Tätigkeit in der Zentralstelle weggefallen ist, war die pauschalierte Nebengebühr einzustellen.

Entscheidend ist weiter auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (auch bei einer solchen mit Null) subjektive Rechte des Beamten keinesfalls berührt werden, weil es ihm unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0087; 14.10.2013, 2013/12/0168).

In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Beschwerdefall konnte der BF durch die Einstellung der pauschalierten Aufwandsentschädigung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werden.

Aufgrund dieser offenkundigen Sach- und Rechtslage hätte die BF auch nach einem Vorhalt im Zuge des grundsätzlich zu gewährenden Parteiengehörs zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes für die Gebührlichkeit der pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgegangen werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. römisch zwei.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes für die Gebührlichkeit der pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgegangen werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Aufwandsentschädigung, Bemessungsbescheid,
Dienstzuteilung, Neuberechnung, pauschalierte Nebengebühr,
Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2120289.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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