RS Vwgh 2003/8/7 2003/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0024 E 24. September 2002 RS 3 (hier nur erster und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160086.X02

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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