Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2017Norm
AuslBG §4Rechtssatz
Rechtssatz 3
Mit der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitnehmer können für den Arbeitgeber wohl wirtschaftliche Zuwendungen verbunden sein.
Durch den Umstand, dass die beschwerdeführende Parte im gegenständlichen Fall die von der belangten Behörde vermittelten Ersatzkräfte aber ablehnte, können nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch wirtschaftlich signifikante Rechte, welche in die Existenzgrundlage eingreifen, nicht berührt sein, es handelt sich daher um keine Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2138456.1.03Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017