Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2017Norm
AuslBG §4Rechtssatz
Rechtssatz 2
Aus dem Umstand, dass von der belangten Behörde hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten (in ihren Augen ungeeigneten) Bewerber bezüglich Bewerbernamen (Speditionskaufmann, Student) nicht weiter ermittelt wurde, kann nicht e contrario auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geschlossen werden. Dies insbesondere da eine negative Arbeitsmarktprüfung als Tatbestandsmerkmal schon aufgrund der Zurverfügungstellung auch nur einer Ersatzkraft vorlag und nicht notwendigerweise weiter zu ermitteln war.
Schlagworte
Arbeitsmarktprüfung, Ermittlungspflicht, ErsatzkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2138456.1.02Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017