Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2017Norm
AuslBG §4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Umstand, dass die Person, für die die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, nur 5 Minuten vom Betrieb entfernt wohnt allein, vermag an der möglichen Einstellung vorrangig zu berücksichtigender Ersatzkräfte nichts zu ändern. Ob der Anfahrtsweg zu einem Arbeitsplatz zumutbar bzw. unzumutbar ist, ist großteils in der Beurteilungssphäre des Bewerbers gelegen und nicht allein in der des künftigen Arbeitgebers - Gleiches gilt wohl auch für die zeitliche Flexibilität. Auch handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine "objektive Notwendigkeit", welche eine gesetzlich zulässige Bedingung darstellen würde. (Vgl. auch VwGH vom 29.08.1996, 94/09/0136)
Schlagworte
Anfahrtsweg, Arbeitsmarktprüfung, ErsatzkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2138456.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017