RS Vwgh 2003/8/8 2001/04/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV EWR 1993 §2 Abs1;
GewO 1994 §373c Abs1;
GewO 1994 §8;
GewO 1994 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft übt nach den gewerberechtlichen Vorschriften das Gewerbe nicht selbst aus, sondern die Gesellschaft. Insofern bestimmt eben § 9 Abs. 1 GewO 1994, dass (u.a.) eingetragene Erwerbsgesellschaften Gewerbe ausüben können (jedoch - bei der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111- einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben müssen). Wenn der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der S. OEG tätig war, so wird diese Tätigkeit nicht eine Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person (vgl. § 8 GewO 1994). Dass aber der Verordnungsgeber (der EWR-NachsichtsV) von einem von dieser Systematik der GewO 1994 (damals GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992) abweichenden Begriffsverständnis von "Selbständiger" ausgegangen wäre, ist nicht zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040103.X01

Im RIS seit

09.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten