RS Vwgh 2003/8/8 2001/04/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV EWR 1993 §2 Abs1 Z2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1994 §373c Abs1;
GewO 1994 §8;
GewO 1994 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall § 373c Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111, anzuwenden ist, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000. Soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, entspricht diese Rechtslage jener des § 373c GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997. Diesbezüglich wurde vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15683/1999 die Auffassung vertreten, es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass österreichischen Staatsbürgern mit einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Ausland eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen sei, nicht aber dann, wenn sie eine derartige Tätigkeit im Inland belegen könnten (und gelte Ähnliches für die unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der EWR-Angehörigen fremder Staatsangehörigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040103.X02

Im RIS seit

09.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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