RS Vwgh 2003/8/13 2002/08/0058

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1 idF 2000/I/142;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Auftrag, dem Arbeitslosen eine Arbeitsaufnahme oder den Eintritt in eine geeignete arbeitspolitische Maßnahme zu ermöglichen. Dafür hat es kraft Gesetzes vier Wochen Zeit. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund der begünstigten Anwartschaft setzt jedenfalls voraus, dass die jugendliche Person nach Ablauf dieser vier Wochen noch immer arbeitslos ist, d.h. nicht in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080058.X01

Im RIS seit

19.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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