TE Bvwg Beschluss 2017/2/7 W227 2141925-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2017
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Entscheidungsdatum

07.02.2017

Norm

AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
HS-QSG §27
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HS-QSG § 27 heute
  2. HS-QSG § 27 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  4. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2018
  5. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2018
  7. HS-QSG § 27 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2018
  8. HS-QSG § 27 gültig von 17.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. HS-QSG § 27 gültig von 10.07.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  10. HS-QSG § 27 gültig von 01.03.2012 bis 09.07.2014

Spruch

W227 2141925-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der römisch 40 gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend die Studiengänge "XXXX" und "XXXX".1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der römisch 40 betreffend die Studiengänge "XXXX" und "XXXX".

2. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, die beantragte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützten "Auflagen":2. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, die beantragte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG gestützten "Auflagen":

"Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 2 - Rechtsverbindliche Regelungen"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 2, - Rechtsverbindliche Regelungen

1. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Bewertungskriterien für das Interview und das Portfolio nach.1. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Bewertungskriterien für das Interview und das Portfolio nach.

2. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine Prüfungsordnung nach, die auch zu dem angewendeten Prüfungsmodus passt und somit die Einreichung von Coursework regelt.2. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine Prüfungsordnung nach, die auch zu dem angewendeten Prüfungsmodus passt und somit die Einreichung von Coursework regelt.

3. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Mitsprache von Lehrenden in den Studiengang betreffenden akademischen Angelegenheiten rechtsverbindlich geregelt ist.3. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Mitsprache von Lehrenden in den Studiengang betreffenden akademischen Angelegenheiten rechtsverbindlich geregelt ist.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 lit b - StudienangebotPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 3, Litera b, - Studienangebot

4. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die tatsächliche studentische Arbeitsbelastung ("Workload") in den von ihr durchgeführten Teilen des Studiengangs den Vorgaben des Curriculums entspricht.4. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die tatsächliche studentische Arbeitsbelastung ("Workload") in den von ihr durchgeführten Teilen des Studiengangs den Vorgaben des Curriculums entspricht.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 lit c - StudienangebotPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 3, Litera c, - Studienangebot

5. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Studienorganisation und Arbeitspensum des angebotenen berufsbegleitenden Studiengangs mit einer Berufstätigkeit (v.a. Vollzeit-Berufstätigkeit) vereinbar sind.5. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Studienorganisation und Arbeitspensum des angebotenen berufsbegleitenden Studiengangs mit einer Berufstätigkeit (v.a. Vollzeit-Berufstätigkeit) vereinbar sind.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 lit b - PersonalPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, Litera b, - Personal

6. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.6. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 6 - InfrastrukturPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 6, - Infrastruktur

7. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Einrichtung einer angemessenen Bibliothek mit englischsprachiger Fachliteratur, Fachmagazinen und audiovisuellen Medien nach.7. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Einrichtung einer angemessenen Bibliothek mit englischsprachiger Fachliteratur, Fachmagazinen und audiovisuellen Medien nach.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 7 - Information.Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 7, - Information.

8. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass sie die Studierenden hinreichend über die das Studium der von ihr durchgeführten Teile des Studiengangs betreffenden Bestimmungen informiert. Sie informiert die Studierenden insbesondere darüber, dass mit der Aufnahme des Studiengangs in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist.8. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass sie die Studierenden hinreichend über die das Studium der von ihr durchgeführten Teile des Studiengangs betreffenden Bestimmungen informiert. Sie informiert die Studierenden insbesondere darüber, dass mit der Aufnahme des Studiengangs in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist.

Die Bestätigung ist bis zum 9. Dezember 2021 gültig."

Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG erstellt wurden.Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG erstellt wurden.

3. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.3. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.

4. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Jänner 2017 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zum anhängig gewordenen Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Jänner 2017 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zum anhängig gewordenen Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

6. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

1.2. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42).1.2. Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42).

Eine gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).Eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).

1.3. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Das Verfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag, grenzüberschreitende Studien,
Verordnungsermächtigung, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2141925.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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