RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0089

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs8;

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 21 Abs. 8 AlVG ist nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur der Erhaltung einer bestimmten Lohnklasse diente: § 21 Abs. 8 AlVG ordnet unter den dort näher genannten Voraussetzungen unmissverständlich an, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld das für den früheren Anspruch "herangezogene Entgelt" so lange heranzuziehen ist, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt. Dafür, dass bloß die Höhe des früheren Arbeitslosengeldes gewahrt bliebe oder dass eine frühere Lohnklasse heranzuziehen sei, findet sich in dieser Bestimmung kein Hinweis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080089.X02

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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