RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0112

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §63 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit einem Schreiben der Behörde an den Bf, wonach es ihm frei stehe, zu dem ihm übermittelten Gutachten Stellung zu nehmen "bzw. einen aktuellen augenfachärztlichen Befund vorzulegen", kann keine Aufforderung des Bf im Sinne einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erblickt werden (Hinweis E 28.5.2002, 2000/11/0242). Da die Behörde zu Recht im Lichte des § 8 FSG 1997 davon ausging, dass sowohl im Verfahren zur Verlängerung (Erteilung) der Lenkberechtigung als auch im Entziehungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Bf erforderlich wäre, wäre es an ihr gelegen, dem Bf die Vorlage eines zu dessen Erstellung erforderlichen aktuellen augenfachärztlichen Befundes im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG aufzutragen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110112.X01

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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