TE Bvwg Erkenntnis 2017/2/7 W158 2124948-1

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Veröffentlicht am 07.02.2017
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Entscheidungsdatum

07.02.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z6
BWG §4 Abs1
BWG §98
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22d
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 4 heute
  2. BWG § 4 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 4 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  4. BWG § 4 gültig von 27.07.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 4 gültig von 15.08.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 4 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  8. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  9. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 16.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2009
  10. BWG § 4 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  11. BWG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  12. BWG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  13. BWG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  14. BWG § 4 gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  15. BWG § 4 gültig von 01.04.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  16. BWG § 4 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  17. BWG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  18. BWG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  19. BWG § 4 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  20. BWG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 98 heute
  2. BWG § 98 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 98 gültig von 18.03.2025 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  4. BWG § 98 gültig von 01.02.2023 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  5. BWG § 98 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  6. BWG § 98 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 98 gültig von 01.07.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  8. BWG § 98 gültig von 28.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  9. BWG § 98 gültig von 01.01.2019 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  10. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  11. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  12. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  13. BWG § 98 gültig von 25.04.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  14. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  15. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  16. BWG § 98 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  17. BWG § 98 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  18. BWG § 98 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  19. BWG § 98 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  20. BWG § 98 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  21. BWG § 98 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  22. BWG § 98 gültig von 28.03.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  23. BWG § 98 gültig von 31.12.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  24. BWG § 98 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
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  26. BWG § 98 gültig von 01.11.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  27. BWG § 98 gültig von 01.04.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  28. BWG § 98 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  29. BWG § 98 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  30. BWG § 98 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  31. BWG § 98 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  32. BWG § 98 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  33. BWG § 98 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  34. BWG § 98 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. BWG § 98 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  36. BWG § 98 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  37. BWG § 98 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  38. BWG § 98 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  39. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  40. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22d heute
  2. FMABG § 22d gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. FMABG § 22d gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2023
  4. FMABG § 22d gültig von 31.12.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021
  5. FMABG § 22d gültig von 01.06.2018 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  6. FMABG § 22d gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22d gültig von 01.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2017
  8. FMABG § 22d gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  9. FMABG § 22d gültig von 01.01.2016 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. FMABG § 22d gültig von 19.06.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  11. FMABG § 22d gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. FMABG § 22d gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. FMABG § 22d gültig von 29.12.2011 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  14. FMABG § 22d gültig von 30.04.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. FMABG § 22d gültig von 19.08.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2010
  16. FMABG § 22d gültig von 01.11.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. FMABG § 22d gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. FMABG § 22d gültig von 31.03.2006 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W158 2124948-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2016, GZ XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 , römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2016, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das Straferkenntnis vom 24.02.2016, GZ XXXX, zugestellt am 03.03.2016, mit folgendem Spruch erlassen:römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das Straferkenntnis vom 24.02.2016, GZ römisch 40 , zugestellt am 03.03.2016, mit folgendem Spruch erlassen:

"I. Sie sind seit jedenfalls 20.09.2011 vertretungsbefugtes Organ der XXXX (XXXX, Identifikationsnummer XXXX)."I. Sie sind seit jedenfalls 20.09.2011 vertretungsbefugtes Organ der römisch 40 (römisch 40 , Identifikationsnummer römisch 40 ).

In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass die Gesellschaft zumindest im Zeitraum 12.07.2012 bis 14.09.2015, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß § 4 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) zu verfügen, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, gemäß § 1 Abs 1 Z 6 BWG, gewerblich betrieben hat.In dieser Funktion haben Sie es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die Gesellschaft zumindest im Zeitraum 12.07.2012 bis 14.09.2015, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) zu verfügen, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, gewerblich betrieben hat.

Dies dadurch, dass die XXXX in diesem Zeitraum grenzüberschreitend Bonuspunkte im Rahmen eines Rabatt- und Poolsystems ihrer Verkaufsplattform (ua unter den Domains www.XXXX.com, www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de) ausgegeben hat, die zur Zahlung und Auszahlung verwendet werden konnten: Bei Einkäufen sowie für die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto gebucht. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnte der Wert in eine Gutschrift umgewandelt und zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen der an der Plattform angeschlossenen Händler verwendet werden. Die Gutschriften waren auch auszahlbar, vorrangiger Zweck war jedoch die Anrechnung auf weitere Einkäufe.Dies dadurch, dass die römisch 40 in diesem Zeitraum grenzüberschreitend Bonuspunkte im Rahmen eines Rabatt- und Poolsystems ihrer Verkaufsplattform (ua unter den Domains www.XXXX.com, www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de) ausgegeben hat, die zur Zahlung und Auszahlung verwendet werden konnten: Bei Einkäufen sowie für die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto gebucht. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnte der Wert in eine Gutschrift umgewandelt und zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen der an der Plattform angeschlossenen Händler verwendet werden. Die Gutschriften waren auch auszahlbar, vorrangiger Zweck war jedoch die Anrechnung auf weitere Einkäufe.

Die XXXX gab somit ein Geldsurrogat für die Zahlung bei dritten Akzeptanten aus.Die römisch 40 gab somit ein Geldsurrogat für die Zahlung bei dritten Akzeptanten aus.

Das Händlernetz war innerhalb des EU-Raums und der Schweiz nicht auf bestimmte Händler, Produkte, Regionen oder sonstige Größen beschränkt, vielmehr auf stetige Erweiterung ausgelegt. Es bestand eine Kooperation mit mindestens 76 Händlern, zu denen mit der XXXX auch einer der weltweit größten Online-Versandhändler gehörte.Das Händlernetz war innerhalb des EU-Raums und der Schweiz nicht auf bestimmte Händler, Produkte, Regionen oder sonstige Größen beschränkt, vielmehr auf stetige Erweiterung ausgelegt. Es bestand eine Kooperation mit mindestens 76 Händlern, zu denen mit der römisch 40 auch einer der weltweit größten Online-Versandhändler gehörte.

Das Bonuspunktesystem stellte ein zentrales Merkmal des als "Einkaufsgemeinschaft" vermarkteten Geschäftsmodells dar.

Die XXXX erhielt für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Einkaufsgemeinschaft Gebühren.Die römisch 40 erhielt für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Einkaufsgemeinschaft Gebühren.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 1 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 98 Abs 1a iVm 4 Abs 1, 1 Abs 1 Z 6 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgFParagraphen 98, Absatz eins a, in Verbindung mit 4 Absatz eins, eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 3000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß §§ 98 Abs 1a BWG iVm 9 Abs 1, 16, 19, 47 Abs 1 VStGGeldstrafe von 3000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß Paragraphen 98, Absatz eins a, BWG in Verbindung mit 9 Absatz eins, 16, 19, 47, Absatz eins, VStG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro." I.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2016 Beschwerde.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro." römisch eins.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2016 Beschwerde.

Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Somit läge ein Widerspruch vor, aufgrund dessen alleine das Straferkenntnis schon zu beheben sei. Unabhängig davon bestreite der BF, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Außerdem stelle die Unterstützungsleistung von XXXX (in Folge: A) für Kunden eine bloße Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit dar und sei somit nicht vom Anwendungsbereich des ZaDiG erfasst. Zahlungen würden entweder direkt vom Kunden an den Händler durchgeführt (§ 2 Abs. 3 Z 1 ZaDiG) oder A würde lediglich als Vermittler für die den Zahlungen zugrundeliegenden Warengeschäfte tätig. Das in Rede stehende Bonussystem stelle keine konzessionspflichtige Dienstleistung dar, da auch hier keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG von A durchgeführt werden würden. Auf Bonuspunkte würden lediglich Provisionsforderungen der Kunden gegen A verbucht werden. Diese würden gegebenenfalls an die Kunden ausbezahlt werden. Für den Fall, dass dies auf den Kaufpreis künftiger Kaufgeschäfte angerechten werden sollte, sei die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Z 11 anwendbar, sodass auch hier keine Konzession benötigt werden würde. Es würden Kundenkonten geführt werden, die durch direktes Aufbuchen von Guthaben kapitalisiert werden würden. Zahlungen würden durch Kunden nur für und aufgrund konkreter Kaufgeschäfte durchgeführt werden. Die A leite diese Zahlungseingänge nach Erhalt sofort an den jeweiligen Händler weiter. Bonusgutschriften würden nicht "in cash", sondern in ein Punktesystem überführt werden. Nach Erreichen einer bestimmten Schwelle könne eine Umwandlung und Auszahlung in Geld oder Gutschrift für bestimmte Käufe (begrenztes Netz) erfolgen. Aus all diesen Gründen stelle der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Antrag, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Somit läge ein Widerspruch vor, aufgrund dessen alleine das Straferkenntnis schon zu beheben sei. Unabhängig davon bestreite der BF, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Außerdem stelle die Unterstützungsleistung von römisch 40 (in Folge: A) für Kunden eine bloße Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit dar und sei somit nicht vom Anwendungsbereich des ZaDiG erfasst. Zahlungen würden entweder direkt vom Kunden an den Händler durchgeführt (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, ZaDiG) oder A würde lediglich als Vermittler für die den Zahlungen zugrundeliegenden Warengeschäfte tätig. Das in Rede stehende Bonussystem stelle keine konzessionspflichtige Dienstleistung dar, da auch hier keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG von A durchgeführt werden würden. Auf Bonuspunkte würden lediglich Provisionsforderungen der Kunden gegen A verbucht werden. Diese würden gegebenenfalls an die Kunden ausbezahlt werden. Für den Fall, dass dies auf den Kaufpreis künftiger Kaufgeschäfte angerechten werden sollte, sei die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, anwendbar, sodass auch hier keine Konzession benötigt werden würde. Es würden Kundenkonten geführt werden, die durch direktes Aufbuchen von Guthaben kapitalisiert werden würden. Zahlungen würden durch Kunden nur für und aufgrund konkreter Kaufgeschäfte durchgeführt werden. Die A leite diese Zahlungseingänge nach Erhalt sofort an den jeweiligen Händler weiter. Bonusgutschriften würden nicht "in cash", sondern in ein Punktesystem überführt werden. Nach Erreichen einer bestimmten Schwelle könne eine Umwandlung und Auszahlung in Geld oder Gutschrift für bestimmte Käufe (begrenztes Netz) erfolgen. Aus all diesen Gründen stelle der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Antrag, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

I.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, ho. protokolliert am 19.04.2016, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, ho. protokolliert am 19.04.2016, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.

I.4. Am 20.01.2017 langte ein Ladungsverzicht des BF beim BVwG ein.römisch eins.4. Am 20.01.2017 langte ein Ladungsverzicht des BF beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.

1. Feststellungen:

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der A, einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, XXXX, eingetragen im slowakischen Firmenbuch mit der Registrierungsnummer XXXX. Es liegt weder eine Konzession für Bankgeschäfte der FMA noch der slowakischen Aufsichtsbehörde Narodna Banka Slovenska (NBS) vor.Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der A, einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, römisch 40 , eingetragen im slowakischen Firmenbuch mit der Registrierungsnummer römisch 40 . Es liegt weder eine Konzession für Bankgeschäfte der FMA noch der slowakischen Aufsichtsbehörde Narodna Banka Slovenska (NBS) vor.

Unter der Domain www.XXXX.com; www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de betrieb die A von zumindest 12.07.2012 bis 14.09.2015 eine Internetplattform, der ein Geschäftsmodell einer internationalen Einkaufsgemeinschaft zugrunde lag.

Die A agierte als Vermittlerin der Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Kunden und Händlern. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform kamen die Einkäufe direkt zwischen Kunden und Vertragshändler zustande.

Der Kaufpreis war dabei in der Regel an A zu bezahlen, die den Betrag an die Händler weiterleitete.

Verfahrensgegenständlich bedeutsam war das Bonuspunktesystem der Einkaufsgemeinschaft: Für Einkäufe über A sowie die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto. Ab Erreichen einer gewissen Punkteanzahl konnte sich der Kunde die Punkte in eine Gutschrift umwandeln lassen und sich den Betrag auszahlen lassen bzw. die Gutschrift für weitere Einkäufe über die Plattform verwenden.

Das Partnernetz der A bestand im Jahr 2013 aus 76 Händlern ohne Begrenzung auf einen bestimmten geographischen Raum. Auch das Produktsortiment unterlag keiner Beschränkung. Zu den Vertragspartnern gehörte zum Beispiel auch der Online-Handelskonzern XXXX Eine Kundenmitgliedschaft war prinzipiell kostenlos, jedoch gab es 30 abgestufte Zusatz-Mitgliedschaften. Die einzelnen Mitgliedschaften unterschieden sich zum Beispiel dahingehend, dass ein höherer Profit durch die Werbung neuer Mitglieder und deren Einkäufe in Aussicht gestellt wurde.Das Partnernetz der A bestand im Jahr 2013 aus 76 Händlern ohne Begrenzung auf einen bestimmten geographischen Raum. Auch das Produktsortiment unterlag keiner Beschränkung. Zu den Vertragspartnern gehörte zum Beispiel auch der Online-Handelskonzern römisch 40 Eine Kundenmitgliedschaft war prinzipiell kostenlos, jedoch gab es 30 abgestufte Zusatz-Mitgliedschaften. Die einzelnen Mitgliedschaften unterschieden sich zum Beispiel dahingehend, dass ein höherer Profit durch die Werbung neuer Mitglieder und deren Einkäufe in Aussicht gestellt wurde.

Am 14.09.2015 langte ein Schreiben des Insolvenzverwalters der XXXX GmbH, der technischen Kooperationsgesellschaft der Internetplattform A., bei der FMA ein, worin diese informiert wurde, dass die Domain www.XXXX.com und XXXX.co vom Netz genommen wurden und XXXX.at und XXXX.de zum Verkauf angeboten worden sind. Dadurch wurde die Plattform geschlossen und der Verfahrensanordnung vom 28.04.2015 gem. § 22 d FMABG nachgekommen.Am 14.09.2015 langte ein Schreiben des Insolvenzverwalters der römisch 40 GmbH, der technischen Kooperationsgesellschaft der Internetplattform A., bei der FMA ein, worin diese informiert wurde, dass die Domain www.XXXX.com und römisch 40 .co vom Netz genommen wurden und römisch 40 .at und römisch 40 .de zum Verkauf angeboten worden sind. Dadurch wurde die Plattform geschlossen und der Verfahrensanordnung vom 28.04.2015 gem. Paragraph 22, d FMABG nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF am 03.03.2016 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.03.2016 an die belangten Behörde versandt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

§ 1 Abs. 1 BWGParagraph eins, Absatz eins, BWG

"Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:"Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

6.

die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;

§ 4 Abs. 1 BWGParagraph 4, Absatz eins, BWG

"Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).""Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)."

§ 98 Abs. 1a BWGParagraph 98, Absatz eins a, BWG

"Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.""Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen."

§ 9 Abs. 1 VStGParagraph 9, Absatz eins, VStG

"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.""Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Darüber hinaus bestreite er, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien.

Hierzu ist auszuführen, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmittel werden alle im Verkehr allgemein anerkannte Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungsstatt angenommen werden (Diwok/Göth, BWG I § I Rz 49). Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu in der Regel bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG § 1 Rz 57). Im Fall der A umfasste der Personen- bzw. Händlerkreis hinsichtlich der dritten Akzeptanten mindestens 76 Unternehmen, darunter auch einer der größten Online-Händler, nämlich XXXX Der Kundenkreis, sprich der Kreis jener Personen, denen es offenstand, mittels erworbener Bonuspunkte über die Verkaufsplattform der A an diese Händler zu bezahlen, war unbeschränkt, das heißt, es stand jedem Kunden offen, die Verkaufsplattform zu nutzen. Einzige Voraussetzung war das Erreichen einer bestimmten Punktezahl bei A. Somit hat die A - entgegen der Behauptung des BF - sehr wohl ein System generiert, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden sind. Eine diesbezügliche Konzession der belangten Behörde iSd § 4 Abs 1. BWG oder der vergleichbaren slowakischen Behörde zu besitzen, hat der BF nicht behauptet.Hierzu ist auszuführen, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmittel werden alle im Verkehr allgemein anerkannte Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungsstatt angenommen werden (Diwok/Göth, BWG römisch eins Paragraph römisch eins Rz 49). Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu in der Regel bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG Paragraph eins, Rz 57). Im Fall der A umfasste der Personen- bzw. Händlerkreis hinsichtlich der dritten Akzeptanten mindestens 76 Unternehmen, darunter auch einer der größten Online-Händler, nämlich römisch 40 Der Kundenkreis, sprich der Kreis jener Personen, denen es offenstand, mittels erworbener Bonuspunkte über die Verkaufsplattform der A an diese Händler zu bezahlen, war unbeschränkt, das heißt, es stand jedem Kunden offen, die Verkaufsplattform zu nutzen. Einzige Voraussetzung war das Erreichen einer bestimmten Punktezahl bei A. Somit hat die A - entgegen der Behauptung des BF - sehr wohl ein System generiert, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden sind. Eine diesbezügliche Konzession der belangten Behörde iSd Paragraph 4, Absatz eins, BWG oder der vergleichbaren slowakischen Behörde zu besitzen, hat der BF nicht behauptet.

Das restliche und überwiegende Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf Überlegungen zum ZaDiG, was insofern nicht nachvollziehbar ist, da sowohl in der Verfahrensanordnung, der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis selbst lediglich auf Bestimmungen des BWG Bezug genommen wird. Weder wurde der BF nach den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG bestraft, noch wurde auf diese sonst Bezug genommen.

3.2.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer Verhandlung hat der BF in seiner Beschwerde nicht gefordert. Zudem reichte er einen Ladungsverzicht beim BVwG ein.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).

Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bankkonzession, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Geldsurrogat,
Gewerblichkeit, Konzession, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2124948.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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