RS Vwgh 2003/8/13 99/08/0170

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0388 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nur eine Person, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, kann Mitbeteiligte sein. Kommt jemand als mitbeteiligte Partei in Betracht, stellt er aber Anträge, die denen der beschwerdeführenden Partei entsprechen, dann ist seine Gegenschrift - gleich einer verspäteten Beschwerde - zurückzuweisen (Hinweis E 17. Jänner 1995, 94/08/0062).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080170.X04

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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