RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0142

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

BSE-Einfuhrverbot Deutschland 2000 Art1 Z4;
BSE-Einfuhrverbot Deutschland 2000 Art4;
TSG 1909 §2c idF 1998/I/066;
TSG 1909 §5 Abs1 idF 1998/I/066;
TSG 1909 §64 idF 2001/I/098;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Besch wurde wegen einer Übertretung des § 64 Tierseuchengesetz in Verbindung mit Art. I Z.4 der am 21. Dezember 2000 veröffentlichten Kundmachung über Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der BSE aus Deutschland vom 21. Dezember 2000 bestraft, da er es, als nach außen berufenes Organ zu verantworten hatte, dass am 22.Dezember 2000 ua Fleischerzeugnisse von Rindern mit Herkunft oder Ursprung aus Deutschland von Deutschland nach Österreich verbracht wurden. Der Besch kann sich im vorliegenden Fall mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 VStG berufen. Das in Art. I der Kundmachung vom 21. Dezember 2000 enthaltene Verbringungsverbot ist zufolge Art. IV der Kundmachung bereits am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten. Die Tat wurde jedenfalls nicht wesentlich nach jenem Zeitpunkt begangen, in dem die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Behörden durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Kundmachung in Kenntnis gesetzt wurden. Bei dieser Sachlage muss die mangelnde Kenntnis des in München ansässigen Geschäftsführers von dem Verbringungsverbot zur Tatzeit als unverschuldet angesehen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Tagen zuvor von der Absicht, ein Verbringungsverbot zu erlassen, in den Medien berichtet wurde. Dieser Umstand kann für den Zeitraum, für den man mangelndes Verschulden annehmen kann, von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall liegt aber die Tat jedenfalls so knapp nach der Kundmachung, dass von einer Sorgfaltsverletzung des Besch auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Berichterstattung in den Medien nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110142.X01

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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