RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0140

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0271 B 17. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Da im Gesetz die "Weiterüberweisung" einer an den VwGH gerichteten Beschwerde an den VfGH nicht vorgesehen ist, muß ein solcher Antrag zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080140.X02

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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