RS Vfgh 2006/5/22 B874/06

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Der Antragsteller gibt an, den Beruf eines Geschäftsführers auszuüben und als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 40.000,-- zu beziehen. Weiters verfügt er nach seinen Angaben über eine Rentenversicherung und einen LKW der Marke MAN, Baujahr 1999. Für die Benutzung von - offenbar zwei - Wohnungen ist Miete iHv insgesamt rd € 1.800,-- zu leisten.

Die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt bei den aus dem Vermögensbekenntnis ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers - auch bei Bedachtnahme auf den darin angeführten Schuldenstand - nicht vor.

Entscheidungstexte

  • B 874/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.05.2006 B 874/06

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006

Dokumentnummer

JFR_09939478_06B00874_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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