Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2017Norm
ASVG §4 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Entsprechend der bereits oben dargestellten Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG tritt eine Pflichtversicherung dieser Teilgruppe der freien Dienstnehmer nach dem ASVG dann nicht ein, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Tätigkeit bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 GSVG versichert sind. § 4 Abs. 4 ASVG ist somit gegenüber einer Pflichtversicherung als gewerblicher Selbstständiger subsidiär, womit das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ausschließt (Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016/23, S 127 mwN).Entsprechend der bereits oben dargestellten Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG tritt eine Pflichtversicherung dieser Teilgruppe der freien Dienstnehmer nach dem ASVG dann nicht ein, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Tätigkeit bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, GSVG versichert sind. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist somit gegenüber einer Pflichtversicherung als gewerblicher Selbstständiger subsidiär, womit das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließt (Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016/23, S 127 mwN).
Eine Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin als freier Dienstnehmer iSd. § 4 Abs. 4 ASVG ist damit aufgrund der Subsidiarität gegenüber einer selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgeschlossen. Eine weitere Überprüfung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses kann daher nur noch hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstvertrages oder eines Werkvertrages überprüft werden.Eine Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin als freier Dienstnehmer iSd. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist damit aufgrund der Subsidiarität gegenüber einer selbstständigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgeschlossen. Eine weitere Überprüfung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses kann daher nur noch hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstvertrages oder eines Werkvertrages überprüft werden.
Schlagworte
freier Dienstnehmer, Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2116707.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017