RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0071

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs3 idF 2001/I/060;
BEinstG §2 Abs1 idF 2001/I/060;
KOVG 1957 §4;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0191 E 23. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen (Hinweis E 1999/06/01, 94/08/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110071.X01

Im RIS seit

10.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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