RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0222

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §65 Abs1 Z2;
ASVG §107;
ASVG §354 Z2;
ASVG §367 Abs2;
KAG OÖ 1997 §55 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Kommt der Sozialversicherungsträger nach Erbringung der Leistung (hier: nach Durchführung einer Beitragsprüfung) zur Auffassung, dass er die Leistung zu Unrecht erbracht hat, kann er die Leistung unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückfordern. Dazu bedarf es gemäß § 367 Abs. 2 in Verbindung mit § 354 Z. 2 ASVG der Erlassung eines Bescheides in Leistungssachen, gegen den gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 ASGG Klage bei den ordentlichen Gerichten eingebracht werden kann. Dieser Leistungsstreit ist zwischen den Parteien des Leistungsstreitverfahrens (rückfordernder Sozialversicherungsträger und Leistungsempfänger) auszutragen und nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung der Pflegegebühren. Die genannten Vorschriften können durch die im Beschwerdefall gepflogene "Rückverrechnung" (der Sozialversicherungsträger führte eine Gegenverrechnung in der Weise durch, dass er eigenmächtig bei der Bezahlung anderer offener Forderungen den offenen Betrag um den für den Patienten bezahlten Betrag verringerte) nicht umgangen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110222.X02

Im RIS seit

11.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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