RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0014

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §21a;
BUAG §6 Abs1 idF 1976/393;
BUAG §6 Abs3 idF 1976/393;

Rechtssatz

Unter einer "anderen Verteilung der Normalarbeitszeit" iSd § 6 Abs. 3 BUAG ist schon dem sprachlichen Sinne nach nur eine durch einvernehmliche Gestaltung der Arbeitszeitverteilung im Vorhinein getroffene Maßnahme zu verstehen; allein durch die (kürzer oder länger andauernde) "Akzeptanz" von (behaupteten) Pflichtwidrigkeiten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kommt eine "andere Verteilung der Normalarbeitszeit" nicht zustande (hier: unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeitnehmer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080014.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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