RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0103

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X02

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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