RS Vwgh 2003/8/13 2002/11/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §86 Abs1a idF 1982/631;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seiner Judikatur zum KFG 1967 hat erkennen lassen, betreffen Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (§§ 73 ff KFG 1967) einerseits und solche zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 86 Abs. 1a KFG 1967) andererseits, zwei verschiedene Sachen (Hinweis E 25.6.1991, 91/11/0028). Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 anhängige Verfahren auf Grund des § 86 Abs. 1a KFG 1967 nicht zu den in § 41 Abs. 1 FSG 1997 genannten "anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG" zählen. Ein Zuendeführen solcher Verfahren, nach der bisher geltenden Rechtslage, mithin nach KFG 1967, kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110023.X01

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten