RS Vwgh 2003/8/13 2002/08/0006

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z3 idF 1979/531;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3 idF 1980/586;
GSVG 1978 §4 Abs3 Z2 idF 1979/531;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0185 E 22. Dezember 1998 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluß aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund jener Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne daß es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bereits, daß diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080006.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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