RS Vwgh 2003/8/13 2001/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0041 E 29. März 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozeßerklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110202.X03

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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