Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2017Norm
FSVG §3 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des § 25 GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit - wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen.Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des Paragraph 25, GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit - wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen.
Schlagworte
ausländische Einkünfte, Beitragsgrundlagen, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2118247.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017