RS Vwgh 2003/8/13 2003/11/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 und die Anwendung des § 26 Abs. 1 legcit kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf die rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Kraftfahrbehörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110136.X01

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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