Entscheidungsdatum
15.02.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2144196-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 27.1.2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gem § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Mit Eingabe vom 27.1.2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gem Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2144196.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017