RS Vwgh 2003/8/13 2000/08/0146

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist, wie die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 und 35 VwGG zeigen, grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beschwerde samt Bescheidausfertigung über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde, allenfalls auch die Frage der Begründetheit der Beschwerde ohne Durchführung eines Vorverfahrens zu erkennen. Sofern der VwGH dabei auf Grund einer von der beschwerdeführenden Partei unvollständig vorgelegten Bescheidkopie (hier: diese enthielt nur die ersten sechs Seiten des angefochtenen Bescheides) davon ausgehen muss, dass ein Bescheid wirksam noch nicht erlassen wurde, vermag eine solche Erledigung eine - tatsächlich mittlerweile bereits eingetretene - Rechtskraftwirkung eines Bescheides nicht zu beseitigen. Die Rechtskraftwirkung eines solchen Beschlusses reicht nämlich nicht weiter, als damit die Unzulässigkeit der Beschwerde ausgesprochen wurde. Der für diesen Beschluss maßgebende Umstand, dass nach der an Hand des vorgelegten Bescheidexemplares gebildeten Auffassung des VwGH eine (wirksame) Bescheiderlassung noch nicht erfolgt sei, ist zwar Tatbestandsmoment für jenen (gedachten) Rechtssatz, der für diesen Fall die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, nicht aber selbst Gegenstand eines der Rechtskraft fähigen Abspruchs geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080146.X01

Im RIS seit

11.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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