Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einreisetitel, Mitteilung, österreichischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2136831.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017